AG Hamburg: Fotografieren von unbekannten Personen auf der Straße ist Ordnungswidrigkeit nach DSGVO

Das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 03.07.2020, 163 Gs 656/20) musste über die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Beschlagnahme eines Mobiltelefons entscheiden. Mit diesem Telefon hatte der Betroffene aus seinem Auto heraus gezielt Fotografien von zwei ihm unbekannten 18 bzw. 20 Jahre alten Frauen angefertigt.

Die eingeschaltete Polizei beschlagnahmte das Gerät, weil dieses als Beweismittel im Sinne der §§ 94, 98 StPO (i. V. m. § 46 OWiG)  für das Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht kam. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, mit der Herstellung der Aufnahmen gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen zu haben.

Das AG Hamburg bestätigte den Vorwurf. Insbesondere könne der Betroffene sich nicht auf die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO berufen:

"Zwar entspricht es in der Tat dem Willen des Verordnungsgebers, die Erhebung und Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem ausschließlich persönlichen und/oder familiären Bereich aus dem Anwendungsbereich der DSGVO auszunehmen. Der Betroffene versteht diese Regelung jedoch ersichtlich falsch, wenn er daraus schließen sollte, dass es ihm jederzeit frei steht, in der Öffentlichkeit eigenmächtig gezielt Fotographien von ihm fremden Personen zu fertigen. Wie von dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz zu Recht darauf hingewiesen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, mit welchem Ziel bzw. zu welchem Zweck die Anfertigung der streitbefangenen Bilder erfolgt ist bzw. ob diese außerhalb einer rein privaten Sachbehandlung beabsichtigt war. Vielmehr verlässt bereits die Erstellung, mithin die Anfertigung von Bildern fremder Personen in der Öffentlichkeit den „privaten Raum“ und damit dem Schutzbereich, der durch die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 lit.c DSGVO eingeräumt wird, da sich letztlich bereits das Objekt der fotographischen Betrachtung schon außerhalb der eingeräumten „Privatsphäre“ befindet und daher nicht durch Anfertigung eines Bildes in diese „hineingezogen“ werden kann."

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