LG Frankfurt a.M.: Urheberrechtliche Panoramafreiheit gilt auch für Drohnenfotos

Oft finden sich im öffentlichen Raum urheberrechtlich geschützte Werke, bspw. Gebäude, Skulpturen oder auch Gemälde. Ohne die in § 59 UrhG geregelte sog. Schranke der Straßenbild- oder Panoramafreiheit könnte im öffentlichen Raum kaum rechtmäßig fotografiert oder gefilmt werden, da hierbei Vervielfältigungen der sichtbaren Werke erstellt werden. Befinden sich die Werke aber dauerhaft auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, dürfen sie dank § 59 UrhG durch Lichtbild oder durch Film vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.

Bislang war innerhabl der Rechtsprechung anerkannt, dass die Schranke des § 59 UrhG nur greift, wenn das Werk ohne Hilfsmittel wie z.B. Leitern von öffentlichen Wegen wahrnehmbar sein muss. Noch 2003 hat der Bundesgerichtshof entschieden, "die Luftaufnahme eines (...) Gebäudes [sei] nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind" (Az. I ZR 192/00).

In einem aktuellen Urteil vom 25.11.2020 (Az. 2-06 O 136/20) hat nun das Landgericht Frankfurt am Main (LG) einen neuen Weg eingeschlagen und Fotografien der Lahntalbrücke Limburg, die der Beklagte mittels einer Drohne aus der Luft erstellt hatte, für von der Panoramfreiheit gedeckt erklärt.

Das LG führte insofern aus:

"Dem schließt sich das Gericht nicht an. Vielmehr ist die Vorschrift richtlinienkodnform (...) auszulegen. Die richtlidiedkodforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. (...)

Bei der richtlinienkonformen Auslegung muss auch die technische Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden.

Dafür spricht auch, dass das bis zum 30.06.1990 in 8 27 Abs. 2 LuftVG (a.F.) geregelte Verbot, von einem Luftfahrzeug aus außerhalb des Fluglinienverkehrs ohne behördlicher Erlaubnis Lichtbildaufnahmen zu fertigen, mh folgender Begründung aufgehoben wurde (BT-Drs. 11/6805, S. 74): „Angesichts der heutigen Satelliten- und Fototechnik ist darüber hinaus der Grund für diese Vorschrift längst entfallen.“

Diese Erwägungen, gelten angesichts der heutigen Entwicklungen erst recht und auch für die Panoramafreiheit. Wird beispielsweise aus einem Hubschrauber heraus Fotografien gemacht, auf denen ein Bauwerk zu sehen ist, diese Fotografien dann auf soziale Netzwerke (Facebook, Instagram, Twitter) oder auf private Blogs geteilt, böte dies bei enger Auslegung (...) ein Einfallstor für Abmahnungen, zumal das Urheberrecht insoweit keine Differenzierung zwischen privater und gewerblicher Nutzung kennt."

Der genutzte Luftraum sei insofern ein "öffentlicher Ort":

"Nach § 1 Abs. 1 LuftVG ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei. Es ist außerdem nicht einzusehen, weshalb die Panoramafreiheit greift,wenn ein Werkvon einem Gewässer aus wahrgenommen werden kann, nicht aber, wenn ein Werk vom Luftraum aus wahrgenommen werde kann.

Für die Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund; insbesondere ergibt sich eine solche Einschränkung nicht aus der Richtlinie. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Einsatz von Drohnen erlaubnispflichtig sei, muss berücksichtigt werden, dass auch die Nutzung von Wasserfahrzeugen grundsätzlich erlaubnispflichtig ist, der Bundesgerichtshof gleichwohl die Panoramafreiheit angewandt hat.

Schließlich muss berücksichtigt werden, dass der Vortrag des Beklagten, dass die streitgegenständliche Brücke auch mittels Teleobjektiv vom Westerwald oder vom Taunus entsprechend hätte fotografiert werden können, unbestritten blieb. Die Brücke war auch unter diesem Gesichtspunkt von öffentlichen Plätzen einsehbar."

Im Ergebnis hat das LG somit die Luftbildaufnahmen als durch § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt angesehen, so dass sie keine Rechte der Klägerin verletzte.

 

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