OLG Hamburg konkretisiert Prüfpflichten des Hostproviders

Mit Beschluss vom 02.04.2020 (Az. 7 W 120/19) hat sich das Oberlandesgericht Hamburg dazu geäußert, unter welchen Umständen ein Hostprovider für Persönlichkeitsrechtsverletzungen haftet, die auf von ihm gespeicherten Webseiten erfolgen.

Dabei stellt das Gericht fest, dass für Hostprovider strengere Anforderungen gelten als für Anbieter von Suchmaschinen und dass dies auch gilt, wenn es sich bei den Äußerungen um  Werturteile handelt:

"Den Betreiber einer Internet – Suchmaschine, der regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu dem Verfasser des beanstandeten Beitrags steht, treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. Ein Rechtsverstoß kann in diesem Sinne auf der Hand liegen bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechselungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf oder eindeutiger Schmähkritik (BGHZ 217, 350 (363f.) – „Haftung Suchmaschine“).

An die Prüfungspflichten eines Hostproviders sind indes strengere Anforderungen zu stellen. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist die Ermittlung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung als ein Werturteil zu qualifizieren ist, vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem das Werturteil aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (BGHZ, a.a.O., 350 (361) – Haftung Suchmaschine)."

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