OLG Naumburg: auch kleinste Teile einer Fotografie genießen urheberrechtlichen Schutz

Das deutsche Urheberrecht unterscheidet beim Schutz von Fotografien zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Für den Schutz eines Lichtbilds gemäß § 72 UrhG ist eine künstleriscche Leistung oder Individualität nicht erforderlich. Es genügt allein die rein technische Leistung. Das OLG Naumburg hat unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser Schutz sich auch auf kleinste Teile eines solchen Lichtbilds erstreckt (Urteil vom 10.01.2019 – 9 U 85/18).

Die Beklagte in dem Verfahren bewarb ihr Ladengeschäft u.a. mit einem Lichtbild „Auf dem Weg zum Brocken 2“, dessen exklusive Verwertungsrechte bei der Klägerin liegen. Diese forderte die Beklagte auf, Schilder mit ihrem Logo und mit Fotos mit den Zügen der Klägerin zu entfernen. Auf eine Abmahnung hin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, das Foto „Auf dem Weg zum Brocken 2“ zu verwenden. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtete sie sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000 €.

Die Beklagten entfernte auch einen Teil der Schilder, Fotos und Hinweise. Ein Foto an der Wand im Eingangsbereich wurde hingegen nur mit einem Flyer teilweise überklebt, so dass nur noch ringsherum die Räder des Fotos der Klägerin zu sehen waren.

Hierin sah die Klägerin eine Veretzung des Unterlassungsvertrages und forderte Zahlung von 10.000 €. Das LG Magdeburg und ihm folgend das OLG Naumburg haben die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe verurteilt. Zwar seien nach dem Überkleben des streitgegenständlichen Fotos nur noch die Ränder und damit "relativ nichtssagende" Teile des Bildes sichtbar gewesen. Auch diese seien jedoch  wie das ganze Bild geschützt. Geschützt werde beim Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG die technische Leistung. Diese komme nicht allein im vollständigen Lichtbild zum Ausdruck, sondern findet ihren Niederschlag in jedem einzelnen Teil des Bildes, mag er auch noch so klein sein. Insoweit werde teilweise sogar das einzelne Pixel eines Lichtbildes als geschützt angesehen. In seiner Begründung verwies das OLG auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ("Metall auf Metall", Az. I ZR 112/06). In dieser hatte der BGH festgestellt, dass ein Eingriff in das durch § 85 Absatz 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers bereits dann gegeben ist, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. Für die hier fragliche Nutzung eines Teils eines Lichtbildes gälten dieselben Grundsätze, so die OLG-Richter.

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