EuGH: Amazon haftet nicht für rechtsverletzende Ware, die Amazon für Marketplace-Händler lagert und versendet

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass Amazon nicht für Markenrechtsverletzungen Dritter haftet, auch wenn Amazon selbst die Ware im Rahmen des "Fullfilment by Amazon" Programms für diese lagert und versendet (Urteil vom 02.04.2020, Az. C-567/18).

Geklagt hatte Coty Germany, nachdem durch Marketplace-Händler auf Amazon rechtswidrige Pafums der Marke Davidoff Hot Water“ angeboten und verkauft wurden. Amazon übernimmt im Rahmen des sog. Fullfilment-By-Amazon Programms die Lagerung und den Versand der Produkte für die Händler. Coty Germany hat daher nicht (nur) gegen die betroffenen Händler, sondern gegen zwei Amazon-Gesellschaften Unterlassungsansprüche wegen Markenrechtsverletzungen geltend gemacht.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt (Az. I ZR 20/17) und dem EuGH folgende Frage vorgelegt:

"Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?"

Diese Frage hat der EuGH nunmehr verneint, wodurch er für Amazon ein enormes Haftungsrisiko beseitigt. Zur Begründung führt der EuGH an, ein Unternehmen, das die Waren lagert, die Marke nur dann verletze, wenn es wie der Verkäufer den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Nach den (insofern bindenden) Feststellungen des BGH hätten aber die beiden betreffenden Amazon-Unternehmen selbst weder die Waren zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht haben, sondern allein der Dritte habe dieses Ziel verfolgt.

Es ist nun damit zu rechnen, dass der BGH nach der Wiederaufnahme des Verfahrens die Klage abweisen wird.

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