EuGH: Schadensersatz auch dann möglich, wenn Marke nie benutzt wurde und verfallen ist

Das Markenrecht gewährt Markeninhabern nach der Anmeldung eine sog. Schonfrist. In diesem Zeitraum von fünf Jahren kann der Markeninhaber seine Rechte durchsetzen, ohne eine ernsthafte Benutzung belegen zu müssen. Aber was gilt, wenn die Ansprüche erst für in der Vergangenheit liegende Verletzungen geltend geacht werden, nachdem die Marke wegen Nichtbenutzung verfallen war?

Mit dieser Frage befasst sich ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.03.2020, Az. C-622/18. Geklagt hatte der Inhaber der Marke SAINT GERMAIN, die im Jahr 2005 angemeldet, aber nie benutzt worden war. Nachdem der Kläger erfahren hatte, dass die Cooper International Spirits unter der Bezeichnung „St‑Germain“ einen Likör vertrieb,  klagte er am 8. Juni 2012 vor dem Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris, Frankreich) wegen Markenverletzung. Die Marke des Klägers wurde in einem Parallelverfahren mit Wirkung vom 13. Mai 2011 für verfallen erklärt.

Der Kläger stütze daraufhin seine Anträge wegen Markenverletzung nun noch auf den vor dem Verfall liegenden und nicht unter die Verjährung fallenden Zeitraum, also die Zeit zwischen dem 8. Juni 2009 und dem 13. Mai 2011.

In seinem Urteil kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass der Kläger das Recht behält, Ersatz des Schadens zu verlangen, der entstanden ist, weil ein Dritter vor Wirksamwerden des Verfalls ein ähnliches Zeichen für identische oder mit seiner Marke verwechselbar ähnliche Waren benutzt hat. Die Richtlinie 2008/95 eröffne den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, nationale Regelungen zur Wirkung des Verfalls vorzusehen. Im vorliegenden Fall hat sich der französische Gesetzgeber dafür entschieden, die Wirkungen des Verfalls einer Marke wegen Nichtbenutzung mit Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab ihrer Eintragung eintreten zu lassen. Der Markeninhaber kann daher trotz Nichtbenutzung nach Ablauf der Schonfrist Verletzungsansprüche geltend machen, sofern die Verlerzungshandlungen während der Schonfrist erfolgten.

 

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