KG Berlin: 12 von 22 Beschimpfungen von Renate Künast bei Facebook waren strafbare Beleidigung

Kaum eine gerichtliche Entscheidung hat im vergangenen Jahr so starke Reaktionen ausgelöst wie ein Beschluss des Landgerichts Berlin (LG) vom 09.09.2019. Dieser hatte 22 verschiedene, gegen Renate Künast gerichtete Beschimpfungen als zulässige Meinungsäußerung angesehen. 

Die Grünen-Politikerin legte sofortige Beschwerde ein, woraufhin das LG mit Abhilfebeschluss vom 21.01.2020 (Az. 27 AR 17/19) seine Entscheidung teilweise korrigierte und 6 der 22 Aussagen nun doch als Beleidigung einstufte. Auf eben diesen Unterschied zwischen (noch) zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer Beleidigung kommt es hier an, da nur im Fall einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB der Betroffene einen Auskunftsanspruch gegen die Plattform (hier Facebook) geltend machen kann. Voraussetzung ist nämlich das Vorliegen rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) erfasst werden.

Da das LG auch mit dem Nichtabhilfebeschluss 16 der 22 Aussagen - darunter "Stück Scheiße" und "Geisteskranke" für zulässig und damit nicht beleidigend hielt, musste im Anschluss das Berliner Kammergericht (KG) über den Fall entscheiden. Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, hält das KG sechs weitere Aussagen für beleidigend, so dass Facebook nun auch bezüglich dieser Auskunft über die Bestands- und Nutzungsdaten der betroffenen Nutzer erteilen darf.

"Die Äußerungen weisen einen so massiven diffamierenden Gehalt auf, dass sie sich als Schmähkritik einordnen lassen", heißt es in der Entscheidung vom 11.03.2020. Für von Beleidigungen und "Hate Speech" Betroffene ist der Beschluss ein gutes Signal, denn auch wenn die Meinungsfreiheit ein hohes und wichtiges Gut ist, wird sie eben nicht grenzenlos gewährt. Auch müssen Politiker sich zwar aufgrund ihrer öffentlichen Rolle massivere Kritik gefallen lassen als der "Normalbürger", mit dem "Stück Sch...." ist aber auch diese Grenze überschritten. Den Tätern drohen nun Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

 

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