Bundesgerichtshof stärkt Position von "Jameda" gegenüber Ärzten

Der Bundesgerichtshof (BGH) ­­­hat in der Vergangenheit bereits mehrfach Streitfragen rund um das Ärzteportal „Jameda“ entschieden. Jameda erstellt Profile zu allen in Deutschland niedergelassenen Ärzten, auch ohne deren Wissen oder Zustimmung. Dabei speichert Jameda unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Jameda bietet Ärzten zahlungspflichtige Gold- oder Platinprofile an, die sich von den kostenlosen Basisprofilen unterscheiden.

In früheren Verfahren vor dem BGH ging es teilweise um die Löschung negativer Bewertungen (Az. VI ZR 34/15), aber auch um die Frage, ob Ärzte ihr Profil ganz von der Webseite löschen lassen können. Einen solchen Anspruch hatte der BGH zunächst verneint (Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13), in einem weiteren Verfahren dann aber bejaht (Urteil vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17). Damals hatte der BGH betont, aufgrund der konkreten Gestaltung der Webseite habe Jameda die Rolle als "neutraler" Informationsmittler verlassen, so dass das Recht der klagenden Ärztin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiege, weswegen das Profil zu löschen gewesen sei.

In den nun entschiedenen Fällen (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) hatten wiederum zwei Ärzte zunächst auf Löschung ihrer Profile geklagt und damit in erster und zweiter Instanz Recht erhalten. Sie forderten Jameda daneben aber auf, auch in Zukunft keine Profile zu ihnen zu veröffentlichen, wenn das Portal bestimmte, im einzelnen beschriebene Merkmale aufweist, mit denen es nach Ansicht der Kläger zahlenden Kunden "verdeckte Vorteile" zukommen lasse.

Der BGH hat beide Klagen abgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, der BGH hat aber die vorausgegangenen Entscheidungen des OLG Köln bestätigt. Daher ist davon auszugehen, dass nach Ansicht der Richter Jameda jedenfalls durch die konkret beanstandete Ausgestaltung den zahlenden Kunden keine unzulässigen verdeckten Vorteile zukommen lässt. Ein Unterlassungsanspruch hätte nur bestanden, wenn Jameda die Profile der (nicht zahlenden, teilweise unfreiwilligen) Basiskunden auf dem Portal als Lockmittel für Premiumkunden benutzt und den Premiumkunden dann durch die Gestaltung der Profile einen Vorteil gewährt hätte, ohne dass dies aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers erkennbar gewesen wäre. Daran fehlt es nach Ansicht der Richter, da aufgrund der dem durchschnittlichen Nutzer geläufigen Gestaltung mit einem farblich abgesetzten Hintergrund sowie dem Wort "Anzeige" bei verschiedenen beanstandeten Merkmalen der werbende Charakter deutlich zu erkennen sei.

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