OLG Hamm bejaht Schadensersatz gegen das Land als Schulträger wegen Fotografie auf Schulwebseite

Nachdem sich bereits das Bundesgerichtshof und der Europäische Gerichtshof mit der Frage befassen mussten, ob ein Foto auf einer Schulwebseite eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - Cordoba II, Az. I ZR 267/15), hate nun das OLG Hamm über einen ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden (Urteil vom 29.10.2020 - 4 U 19/19).

Nachdem Schüler auf einem Reiseportal ein Foto der Prager Burg und der Moldau gefunden hatten, kopierte eine Lehrkraft das Bild auf den Schulserver, von wo es für jedermann über die Webseite der Schule aufrufbar war. Der Fotograf nahm das Land als Schulträger auf Unterlassung, Schadens- und Kostenersatz in Anspruch. Das OLG Hamm gab dem Kläger im Wesentlichen Recht. Es läge sowohl eine rechtswidrige Vervielfältigung, als auch eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung vor. Dem stehe nicht entgegen, dass das Bild auf der Webseite des Reiseportals frei zugänglich war:

"Wie bereits dargelegt, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass das Foto ursprünglich auf der Website des Online-Reisemagazins und später auf der Website der F wiedergegeben wurde. Dies ist zwar unter Verwendung des gleichen technischen Verfahrens erfolgt. Die Wiedergabe erfolgte aber für ein "neues Publikum" (vgl. dazu nochmals: EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 26 bis 47 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff). Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Foto bereits vor dem Einstellen auf der Internetseite der Schule mit Zustimmung des Klägers auf der Internetseite des Online-Reisemagazins "T.de" öffentlich zugänglich war. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfasst das Einstellen einer Fotografie auf einer Website (auch dann), wenn diese Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist. Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, besteht nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 29 bis 36 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II)."

Die Nutzung des Fotos war auch nicht durch das Zitatrecht erlaubt, § 51 UrhG. Es fehle nämlich der Zitatzweck, da die Fotografie lediglich der Illustration des Beitrags gedient hat. Auch die Schrankenbestimmung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG a.F. griff nicht ein. Danach war es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werks, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Hier war der Zugang zur Fotografie durch die Verfügbarkeit auf der Homepage der Schule nicht ausschließlich auf den bestimmt abgegrenzten Teil der Unterrichtsteilnehmer begrenzt, so dass eine Privilegierung nach § 52a UrhG a.F. ausschied.

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