US-Gericht: Led Zeppelin hat für “Stairway to Heaven” nicht bei "Taurus" abgeschrieben

Bereits seit 2014 dauert ein Streit um das Urheberrecht an der Melodie des Intros von "Stairway to Heaven" an. Der Kläger vertritt den Komponisten der Band "Spirit", die behauptet, Led Zeppelin habe die Melodie für "Stairway to Heaven" bei dem älteren Spirit-Song "Taurus" abgekupfert.

Nun hat der United States Court Of Appeals For The Ninth Circuit ein Urteil verkündet, das Led Zeppelin Recht gibt.

Bereits 2016 entschied eine Jury zugunsten der "Stairway to Heaven"-Songwriter und erklärte, dass es sich nicht um ein Plagiat handelte. Ein kritischer Punkt des Falles war jedoch, dass weder die Lieder von Led Zeppelin noch die von Spirit während des Prozesses tatsächlich gespielt wurden. Der Richter hatte entschieden, dass nur die (schriftlich fixierten) Noten unter dem 1967 geltenden US-Urheberrecht geschützt waren. Tatsächlich können erst seit 1971 auch Tonaufnahmen beim US Copyright Office hinterlegt werden.

Dies ist der Dreh- und Angelpunkt, an dem sich die Berufung des Klägers orientierte. Dieser argumentierte, dass der Schutzumfang für unveröffentlichte Musikwerke über das hinausgehen sollte, was tatsächlich beim Copyright Office hinterlegt ist, so dass Aufnahmen beider Lieder während des Prozesses hätten abgespielt werden müssen. Das Berufungsgericht folgte der Ansicht des Klägers nicht:

"Obwohl der Kläger eine Reihe von Gründen anführt, warum die [strenge] Einhaltung des Gesetzes den Nachweis in Urheberrechtsfällen erschwert, können diese Argumente die gesetzlichen Anforderungen nicht überwinden. Der Kläger beklagt auch, dass die Beschränkung des Schutzes auf die Pflichtexemplar-Kopie Musiker benachteiligt, die keine Musik in Notenform lesen, weil es zeitaufwendig und teuer sein kann, eine genaue Pflichtexemplar-Kopie anzufertigen. Offenbar war das hier kein Problem, da das Werk des Klägers für die Notenhinterlegung transkribiert wurde. Die digitale Transkription und andere technologische Fortschritte untergraben dieses Argument, ganz zu schweigen davon, dass seit Jahrzehnten Tonaufnahmen als Pflichtexemplar akzeptiert werden."

Das Gericht befand ferner, dass die bloße (wenn auch wahrscheinlichen) Möglichkeit, dass Led Zeppelin Zugang zu "Taurus" gehabt haben könnte, nicht als Beweis für eine Urheberrechtsverletzung genüge:

"In der Praxis wird der Begriff "Zugang" in unserer digital vernetzten Welt zunehmend verwässert. Der Zugang wird oft durch die weite Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Werkes belegt. Angesichts der Allgegenwärtigkeit der Möglichkeiten des Online-Zugriffs auf Medien, von YouTube bis hin zu Abonnementdiensten wie Netflix und Spotify, kann der Zugang durch einen trivialen Nachweis, dass das Werk zum On-Demand-Abruf erhältlich ist, belegt werden."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Kläger denkt laut einem Interview darüber nach, den Fall vor das oberste US-Gericht zu bringen.

In Deutschland ist eine Registrierung urheberrechtlich geschützter Werke weder möglich noch nötig. Das Urheberrecht entsteht vielmehr automatisch im Moment der Schöpfung, ohne dass es auf eine Veröffentlichung des Werks ankommt.

Ein Vergleich beider Werke aus dem obigen Fall ist hier möglich.

 

 

 

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