OLG Celle: Auskunftsanspruch gegen Bewertungsplattform wegen kreditgefährdender Äußerung

Jegliche Art von Unternehmen sehen sich heutzutage öffentlichen Bewertungen durch (vermeintliche) Kunden, (ehemalige) Mitarbeiter oder auch Konkurrenten ausgesetzt. Plattformen wie Google Maps oder Kununu bieten dabei die Möglichkeit, sich weitgehend anonym zu äußern. Dadurch kommt es immer wieder zu negativen Bewertungen, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen. Das hierdurch betroffene Unternehmen könnte in solchen Fällen gegen den Verfasser Unterlassungsansprüche geltend machen, kennt aber regelmäßig dessen Identität nicht.

Das OLG Celle (Beschluss vom 21.10.2020, Az. 2 O 158/20) hatte über einen solchen Fall zu entscheiden und die Plattform im vorliegenden Fall verurteilt, dem Unternehmen Auskunft über:

"die Bestands- und Nutzungsdaten zu der auf der Plattform www.....de bestehenden Bewertung vom 23. Oktober ..., abrufbar unter der URL: https://....com/de/..., wie in der Anlage zu diesem Beschluss wiedergegeben, durch Angabe folgender gespeicherter Daten: IP-Adressen, die dem Nutzer zugewiesen waren, als er die Bewertung abgab, nebst genauen Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone, Name des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers".

Der Verfasser hatte behauptet, das Unternehmen habe „kein pünktliches Gehalt, zeitweise gar kein Gehalt“ gezahlt, zudem habe es "Mobbing bei Kündigung" durch Vorgesetzte gegeben. Das OLG sah hierin eine strafbare Kreditgefährdung im Sinne des § 187 Alt. 3 StGB dar, da der Behauptung keine wahren Tatsachen zugrunde lagen. Dies stellt eine Katalogtat nach § 1 Abs. 3 NetzDG dar, so dass über § 14 Abs. 3 TMG in Verbindung mit § 242 BGB die Möglichkeit besteht, einen Auskunftsanspruch über die Bestandsdaten des Verfassers geltend zu machen.

 

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