OLG München: Klarnamenpflicht - Facebook kann pseudonyme Nutzung verbieten

Das OLG München hat mit Urteil vom 08.12.2020 (Az. 18 U 5493/19 Pre) entschieden, dass Facebook seine Nutzer in Deutschland zur Nutzung ihres echten Namens zwingen bzw. das Profil sperren kann, sofern kein Klarname angegeben wird.

Zuvor hatte das Landgericht Ingolstadt Facebook verpflichtet, das gesperrte Profil des unter einem Pseudonym registrierten Klägers wieder freizuschalten. Anders als das Landgericht kamen die Richter am OLG jedoch zu dem Ergebnis, dass sich aus § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG für Facebook keine Pflicht ableiten lässt, eine pseudonyme Nutzung zu ermöglichen. Die in den AGB von Facebook enthaltene Klausel, nach der Nutzer ihren wahren Namen angeben müssen, sei daher wirksam.

Die Richter führten insofern aus:

"Das von der Beklagten mit der Verpflichtung der Nutzer zur Verwendung ihres wahren Namens verfolgte Interesse erschöpft sich nicht darin, Nutzer bei Verstößen gegen ihre Nutzungsbedingungen leichter identifizieren zu können. Angesichts eines mittlerweile weitverbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet - Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen und Hassrede - hat die Beklagte ein legitimes Interesse daran, bereits präventiv auf ihre Nutzer einzuwirken. Der Senat teilt die Ansicht der Beklagten, dass die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens grundsätzlich geeignet ist, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger. Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, dass die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens keine hemmende Wirkung entfaltet habe, weil das beschriebene negative Verhalten im Internet in den letzten Jahren trotz bestehender Klarnamenpflicht massiv zugenommen habe. Der Umstand, dass einzelne Nutzer auch unter Verwendung ihres eigenen Namens Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen begehen, rechtfertigt nicht den von der Klägerin gezogenen Schluss, dass die von der Beklagten verfolgte Klarnamenpflicht zur Verwirklichung der angestrebten Ziele von vornherein ungeeignet wäre."
 

 

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