BGH: Rundfunkübertragung in (acht) Ferienwohnungen verletzt Urheberrechte

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.06.2020 (Az. 171/19) entschieden, dass die Weitersendung von Fernseh- und Radiosignalen in Ferienwohnungen eine lizenzpflichtige Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG darstellt, auch wenn "nur" an acht Ferienwohnungen gesendet wird.

Schon mehrfach haben sich der EuGH und der BGH mit Fragen der Wiedergabe von Funksendungen in Hotels, Fitnesstudios oder Arztpraxen befasst. Im Kern geht es stets um die Frage, ob derjenige, der seinen Kunden Zugang zu Radio- oder Fernsehinhalten verschafft, eine "Handlung der Wiedergabe" vornimmt und damit in Urheberrechte eingreigt, was die Einholung einer Lizenz voraussetzt.

Hinsichtlich Zahnarztpraxen hatte der EuGH entschieden, dass die Wiedergabe von Funksendungen im Patientenwartezimmer keine öffentliche Wiedergabe darstellt ( EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10). Im nun zu entscheidenden Fall hatten die Vermieter von acht Ferienwohnungen über eine eigene Verteileranlage Fernseh- und Rundfunksignale in die Wohnungen übertragen und sich später gegenüber der GEMA geweigert, für den Zeitraum 2012-2017 Lizenzgebühren von EUR 1.885,77 zu bezahlen. 

Der BGH gab der GEMA recht und verurteilte die Vermieter vollumfänglich zur Zahlung. Es läge zunächst eine "Handlung der Wiedergabe" vor, da die Vermieter in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wurden, um ihren Gästen über die in den Ferienwohnungen vorhandenen Radio- und Fernsehgeräte die Möglichkeit des Zugriffs auf Rundfunksendungen zu verschaffen.

Diese Wiedergabe erfolgte auch öffentlich, was der Fall sei, wenn nicht nur eine allzu kleine oder gar unbedeutende Zahl von Personen erreicht werde. Da die Ferienwohnungen im Internet gegenüber jedermann angeboten wurden und bei gleichzeitiger Belegung aller acht Wohnungen durch jeweils zwei oder mehr Personen eine nicht allzu kleine Zahl von Personen erreicht werde und diese auch nicht nach bestimmten Merkmalen abgegrenzt seien, wurde das Merkmal der Öffentlichkeit bejaht. Das Verhältnis zwischen Vermietern von Ferienwohnungen und Zahnärzten zu ihren Patienten sei insofern nicht vergleichbar.

Schließlich werde mit der Weitersendung auch ein "neues Publikum" erreicht, an das der Inhaber des
Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.

 

 

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