OLG Köln bestätigt: CloudFlare zur Unterlassung verpflichtet

Bereits im Februar habe ich an dieser Stelle über ein wegweisendes Urteil des Landgerichts Köln berichtet. Da es für beide Parteien nicht nur um die konkrete Webseite "DDL Music", sondern um rechtliche Grundsatzfragen ging, haben beide Seiten Berufung eingelegt. Über diese entschied nun das OLG Köln (Az. 6 U 32/20) und bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass CloudFlare dazu verpflichtet ist, Rechtsverletzungen durch die Webseite des Kunden zu verhindern. Das erstreckt sich auch auf die Pflicht, Dritte durch den Betrieb eines DNS-Servers Zugriff auf die Webseite zu ermöglichen.

Der Bundesverband Musikindustrie meldet hierzu:

"Das Verfahren war von einem Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Musikindustrie (BVMI) eingeleitet worden, da trotz Hinweis auf Rechtsverletzungen der Zugang zu der strukturell rechtsverletzenden Website ddl-music.to nicht gesperrt worden war. Cloudflare bietet ein sogenanntes CDN (Content Delivery Network) an, das von strukturell urheberrechtsverletzenden Websites missbraucht wird, um sich durch Anonymisierung der Rechtsverfolgung zu entziehen. Dem hat nun das Oberlandesgericht Köln einen Riegel vorgeschoben: Es hat Cloudflare verpflichtet, bei ihren Kunden die Sperrung von Inhalten zu bewirken, die ihr von Rechteinhabern gemeldet wurden, oder ansonsten die gesamte Website des Kunden zu sperren. Das Oberlandesgericht hat damit das Urteil des LG Köln vom 30. Januar 2020 (14 O 171/19) bestätigt.

Die Entscheidung des OLG Köln ist insbesondere vor dem Hintergrund bemerkenswert, da erstmals ein deutsches Oberlandesgericht eine einstweilige Verfügung gegen einen Anonymisierungsdienst bestätigt hat, die es untersagt, Dritten die Verbreitung illegaler Angebote zu ermöglichen und dabei die Identität der Server von strukturell rechtsverletzenden Webseiten zu verschleiern. Dass sich die Betreiber solcher Seiten der Verfolgung durch Anonymisierung und Flucht dem Zugriff der Rechteinhaber entziehen, entspricht der Erfahrung und wird gestützt durch die Beobachtung, dass sich die Tendenz zur Verlagerung strukturell rechtsverletzender Angebote in „Offshore-Gebiete“ jenseits der EU weiter fortzusetzen scheint. Besagte Ausweichmaßnahmen werden durch die heutige Entscheidung in Zukunft erschwert, was mehr Rechtssicherheit im digitalen Raum zugunsten der Rechteinhaber bedeutet."

Quelle: Pressemitteilung des BVMI

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