LG Hamburg: von Facebook ohne Zustimmung generierte Unternehmensseiten sind rechtswidrig

Das LG Hamburg hat entschieden (Urteil vom 13.02.2020, Az. 312 O 372/18), dass Facebook ohne die erforderliche Einwilligung des Betroffenen keine automatisch generierten Unternehmensprofile veröffentlichten darf.

Geklagt hatte eine Hamburger Kanzlei, nachdem sie ein Facebook-Profil von sicht entdeckt hatte. Facebook erstellt sogenannte nicht-verwaltete Seiten, die automatisch generiert werden, wenn ein Unternehmen nicht über ein eigenes Facebook-Profil verfügt und ein Nutzer das Unternehmen dort sucht, wobei die Angaben auf öffentlich zugänglichen Informationen beruhen. 

Das LG Hamburg bejahte einen Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb und verurteilte Facebook zur Unterlassung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB. Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen dem streitgegenständlichen Profil und einer von der Klägerin erstellten Profilseite. Die Formulierung „Inoffizielle Seite“ sei inhaltlich nicht ausreichend, da sie nicht die eindeutige Erklärung enthält, dass es sich um eine automatisch und ohne Zustimmung der Klägerin generierte Seite handelt. Ferner liege ein betriebsbezogener Eingriff darin, dass als einziges Rechtsgebiet „Arbeitsrecht“ angegeben wurde, obwohl die Klägerin auf das Urheber- und Medienrecht sowie den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert ist. Der Verkehr werde somit über eine wesentliche Tatsache, nämlich das Tätigkeitsfeld der Klägerin, in die Irre geführt. 

Da Facebook in erster Linie ein soziales Netzwerk sei, das in der Öffentlichkeit u.a. wegen des Umgangs mit Nutzerdaten umstritten ist, bestehe bei einer Rechtsanwaltskanzlei, für deren Tätigkeit Vertraulichkeit, Seriosität und Schutz von Mandantendaten von wesentlicher Bedeutung sind, ein erhebliches Interesse, von bestehenden oder potentiellen Mandanten nicht gegen ihren Willen mit einem solchen Netzwerk in Verbindung gebracht zu werden.

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