LG Köln verbietet CloudFlare, per DNS Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte zu ermöglichen

Mit einem wegweisenden Urteil vom 30.01.2020 (Az. 14 O 171/19) hat das Landgericht Köln den amerikanischen Dienstleister CloudFlare zur Unterlassung der Ermöglichung bestimmter Urheberrechtsverletzungen verurteilt. Das Urteil erging aufgrund eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des deutschen Musiklabels Universal Music, das sich an der Verfügbarkeit eines Musikalbums auf einer illegalen Linksammlung störte.

CloudFlare war dabei an den Rechtsverletzungen auf drei Arten beteiligt: erstens nutzte die Linksammlung den Dienst als sog. Reverse-Proxy. Das ist ein Dienst, der sämtlichen Datenverkehr zu und von der Webseite über eigene Server leitet, wodurch die eigentliche IP-Adresse der Linksammlung verborgen bleibt. Zweitens nutzte die Linksammlung CloudFlare als Nameserver.  Nameserver dienen der „Übersetzung“ von Domain-Namen in IP-Adressen und ermöglichen so erst das komfortable „surfen“. Drittens betreibt CloudFlare einen öffentlich zugänglichen Nameserver („DNS-Resolver“), den Internetnutzer als Alternative zum Nameserver ihres Access-Providers wählen können.

Das LG Köln kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass CloudFlare mit allen drei Tätigkeiten in zurechenbarer Weise zu den Urheberrechtsverletzungen der Seitenbetreiber beigetragen hat und daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnte. Dabei betonen die Richter, dass dem Anbieter entgegen seiner Auffassung keine unzumutbare oder gar unmögliche Handlung abverlangt wird:

 „Bei der von der Verfügungsklägerin begehrten Unterlassung handelt es sich nicht um eine der Verfügungsbeklagten rein tatsächlich nicht mögliche Handlung, die dieser deshalb unzumutbar wäre.

Da die Verfügungsbeklagte vertragliche Beziehungen zu dem Betreiber der Webseite E.to unterhält, ist als mildestes Mittel der Verfügungsbeklagten möglich, den Betreiber zu kontaktieren und auf eine Entfernung der beanstandeten Links hinzuwirken. Das Argument der Verfügungsbeklagten, im Hinblick auf die Vielzahl ihrer Kunden sei ihr Kontaktaufnahme zu einem Kunden im Hinblick auf eine Urheberrechtsverletzung nicht möglich, ist rein tatsächlich nicht nachzuvollziehen, sondern lediglich eine Frage buchhalterischer Organisation, die gegebenenfalls die Verfügungsbeklagte in entsprechendem Aufwand vorhalten muss. Auch ist davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu ihren Kunden ohnehin vorsieht, sei es auch nur im Hinblick auf abrechnungstechnische Modalitäten.

Darüber hinaus ist der Verfügungsbeklagten, die für den Dienst E.to als Nameserver eingetragen ist, die Sperrung der Auflösung der Domain tatsächlich möglich und auch wirtschaftlich zumutbar.“

Während die Tätigkeit von CloudFlare als Reverse-Proxy und Nameserver der Linksammlung an eine vertragliche Beziehung zu dieser anknüpft, geht der Unterlassungsanspruch bezüglich des DNS-Resolvers darüber hinaus. Das Gericht kommt auch insofern zu dem Ergebnis, dass CloudFlare nach Erlangung von Kenntnis über die rechtsverletzenden Inhalte hätte tätig werden müssen, um den eigenen Beitrag zu den Rechtsverletzungen zu beenden, was praktisch durch die Einrichtung einer DNS-Sperre zu erreichen war. Das Gericht führt hierzu aus:

„Der Verfügungsbeklagten werden auch insoweit keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt. Denn auch hier gilt, dass die Verfügungsbeklagte nicht eigenständig Nachforschungen anstellen muss, ob das streitgegenständliche Musikalbum über den Internetdienst „E“ weiterhin abrufbar ist, sondern unabhängig von einer vertraglichen Beziehung zu dem Betreiber der Webseite E von diesem den Nachweis verlangen kann, dass das streitgegenständliche Musikalbum über den Dienst „E“ nicht mehr zum Download angeboten wird und bis zu diesem Nachweis eine Auflösung der Domain im Hinblick auf das offensichtlich Urheber rechtswidrige und illegale Geschäftsmodell des Dienstes verweigern kann.“

Soweit ersichtlich, hat CloudFlare bereits auf die Entscheidung des Gerichts reagiert und die Verweisung auf die Linksammlung eingestellt.

Das Urteil eröffnet Rechteinhabern neue Möglichkeiten, gegen Rechtsverletzungen im Internet vorzugehen. CloudFlare wird seit Jahren von etlichen rechtswidrigen Seiten genutzt und wurde schon von der Europäischen Kommission auf der „Counterfeit and Piracy Watch List“ erwähnt.

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