BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Radiomitschneidedienstes" ZeeZee

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 04.06.2020 ein Urteil in einem Rechtsstreit zwischen der Universal Music GmbH und dem "Internetradiorecorder" ZeeZee veröffentlicht (Az. I ZR 32/19).

ZeeZee bietet gegen Entgelt einen Service, der es Nutzern erlaubt, Musikwünsche zu äußern. Nach ZeeZees vortrag sucht anschließend eine Software des Dienstes vollautomatisch verschiedene Internetradios nach dem gewünschten Lied ab und nimmt es für den Nutzer auf, sobald es gesendet wird. Anschließend wird eine MP3 der Aufnahme in einem Speicherbereich des Kunden  abgelegt. ZeeZee hat keine Lizenzen dafür, die Tonaufnahmen zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.

In dem Verfahren hatte der BGH zu entscheiden, ob die Kopien auf den Servern  ZeeZees durch  die Kunden oder den Diensteanbieter selbst hergestellt werden. Denn nur die Kunden als Privatpersonen können sich  auf die sog. Schranke des § 53 UrhG, also die Privatkopie, berufen. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte ZeeZee zur Unterlassung verurteilt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass zwar der Kunde "auf den Knopf drückt", aufgrund der Gesamtumstände die Kopie aber durch ZeeZee selbst hergestellt werde. Denn der Kunde wisse nicht, wann die Aufnahme erfolge, von welchem Radiosender und - bei mehreren Einspielungen eines Titels - welche Version  aufgenommen werde.

Der BGH sah dies nun anders. Auch wenn ZeeZee bezüglich  der soeben genannten Aspekte "Entscheidungen" träfe, geschehe dies ohne Einflussnahme auf den jeweils individuellen Aufnahmevorgang in einem automatisierten Verfahren:

"Der Umstand, dass der Nutzer -wie im Streitfall - den konkreten Zeitpunkt und die Quelle der Aufnahme nicht bestimmt, ändert nichts daran, dass alleine er durch seinen Aufnahmewunsch die Suche nach dem gewünschten Musikstückstartet, die dann mit Hilfe der vom Betreiber des Diensteszur Verfügung gestellten Hilfsmittel automatisch zu der zeitverzögerten Aufnahme führt, ohne dass dieser in den Aufnahmeprozess eingreift. (...) Die Beklagten zu 1 und 3 haben daher zwar eine generelle Herrschaft über die Aufnahme-software; eine individuelle Herrschaft über den konkreten Aufnahmevorgang üben sie dagegen nicht aus, da sie diesen weder überwachen noch steuern."

Das Urteil des OLG Hamburg wurde somit aufgehoben. Die Klägerin hatte ihre Ansprüche jedoch auch noch auf weitere Gründe gestützt, über die bislang nicht entschieden wurde. So steht eine Mittäterschaft oder Beihilfe ZeeZees an den (möglicherweise) rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungen der Kunden im Raum. Ferner hatte die Klägerin bestritten, dass ZeeZee überhaupt Mitschnitte von Internetradios anfertigt.

Der Ausgang des Verfahrens ist damit weiterhin offen. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Verhandlung an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

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