LG Berlin zu Schleichwerbung mittels Amazon-Affiliate-Links

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat die Betreiber der Webseite BuffFeed erfolgreich wegen rechtswidriger Schleichwerbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Auf der Webseite BuzzFeed war ein Artikel unter der Überschrift "18 geniale Dinge, die du dir 2018 mit deinem Amazon-Gutschein gönnen musst" erschienen. Die darin empfohlenen Produkte waren jeweils it Amazon-Affiliate-Links versehen. Die Beklagte erhielt daher bei jedem Kauf, der durch einen dieser Links vermittelt wurde, eine Provision. Hierauf wies BuzzFeed lediglich in kleiner Schrift it folgendem Hinweis hin:

"Wir hoffen, dass dir unsere Produktempfehlungen gefallen. Nur damit Du Bescheid weißt: BuzzFeed erhält einen kleinen Anteil der Verkäufe, die du hier verlinkt siehst."

Das LG urteilte nun (Az. 52 O 194/18), dass dieser Hinweis nicht ausreichend deutlich auf den kommerziellen Zweck des Artikels hinwies und somit nach §§ 3 Abs. 2, 5a Abs. 6 UWG unlauter war, es handelte sich um verbotene Schleichwerbung. Nach Auffassung der Richter genügt es insofern nicht, dass der Verbraucher nur erkennt, dass mit den Produktempfehlungen irgendein kommerzieller Zweck verfolgt oder der Absatz der Produkte von Amazon gefördert werden soll. Er muss vielehr klar erkennen können, dass der Betreiber der von ihm genutzten Webseite ein Entgelt erhält, wenn er einen verlinkten Artikel kauft. Dies sei angesichts der redaktionellen Gestaltung des Artikels nicht der Fall gewesen.

Zur Vermeidung rechtlicher Konsequenzen hätte BuzzFeed hier eine eindeutige Werbekennzeichnung durch die Verwendung vorangestellter Begriffe wie "Werbung" oder "Anzeige" vornehmen müssen.

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