BGH: Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.02.2020 (Az. I ZR 193/18) festgestellt, dass Händler nicht für irreführende Angaben haften, die Kunden auf der Verkaufsplattform Amazon im Rahmen von Produktbewertungen machen.

Geklagt hatte ein eingetragener Wettbewerbsverein. Dieser beanstandete zunächst gegenüber dem Händler, dass dieser seine Kinesiologie-Tapes damit beworben hatte, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Nachdem der Händler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, erschienen bei Amazon verschiedene Kundenrezensionen unter Kinesiologie-Tapes der Beklagten, die unter anderem die Hinweise "schmerzlinderndes Tape!", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar" enthielten.

Der BGH musste nun entscheiden, ob der Händler für Aussagen haftet, die Dritte im Rahmen von Kundenrezensionen tätigen. Im Ergebnis verneinte der BGH eine Haftung des Händlers. Diesen treffe keine wettbewerbsrechtliche Haftung für die Aussagen der Käufer. Die Äußerungen seien zwar irreführend, die Beklagte hafte aber nicht dafür, da sie die Rezensionen weder veranlasst, noch sich zu eigen gemacht hatte. Sie treffe auch keine Rechtspflicht, die Irreführung durch Kundenbewertungen zu verhindern, da das Anbieten von Produkten auf Amazon keine Garantestellung begründe.

Händler müssen jedoch auch in Zukunft in diesem Bereich aufmerksam sein. Der BGH berücksichtigte bei seiner Entscheidung, dass die öffentliche Gesundheit als Gemeinschaftsgut von hohem Rang bei dem hier fraglichen Angebot von Kinesiologie-Tapes nicht gefährdet worden sei. Beim Angebot anderer Produkte könnten die Gerichte daher auch zu einem anderen Ergebnis kommen und unter Umständen eine Haftung bejahen.

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